Dr. Kulitz, Nittmann, Andree & Kollegen Rechtsanwälte

Kanzleiszene

30.07.2010

Zeitpunkt der Mietzahlung?

Von Simone Eberle

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18.03.2011

Bundesweite Unfallregulierung

Trotz unwirksamer Endrenovierungsklausel - Ersatz bei Vornahme von Schönheitsreparaturen!

In seiner Entscheidung vom 27.05.2009 hat der BGH nun festgelegt, dass ein Mieter einen Anspruch auf Wertersatz gegenüber seinem Vermieter erfolgreich geltend machen kann, wenn er seine Mietwohnung renoviert, obwohl er eigentlich aufgrund der in seinem Mietvertrag niedergelegten unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel  nicht dazu verpflichtet gewesen wäre.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass dem Mieter gegen seinen Vermieter gem. § 539 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht, es sich jedoch bei dieser Bestimmung um eine Rechtsgrundverweisung handelt, die auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag Bezug nimmt, wodurch auch diese Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen aber deswegen nicht erfüllt, da der Mieter, der meint, aufgrund einer vermeintlichen vertraglichen Pflicht Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen, diese zumindest auch im eigenen Interesse durchführt und nicht allein im Interesse seines Vermieters tätig wird.
Er begründet seine mieterfreundliche Entscheidung nun damit, dass er den Vermieter durch die Vornahme der Renovierung trotz Unwirksamkeit der Endrenovierungsklausel als unberechtigt bereichert ansieht und gesteht ihm einen Anspruch auf Wertersatz gem. §§ 812, 818 BGB zu.

Hinsichtlich der hier anzusetzenden Höhe des Anspruches konnte das Gericht jedoch keine abschließende Beurteilung treffen. Es hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und  Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Simone Eberle, Rechtsanwältin

 

Urteil des BGH vom 27.05.2009, AZ: VIII ZR 302/07

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