Sechsmonatsfrist für Geltendmachung eines Reparaturschadens nach Verkehrsunfall ist keine Fälligkeitsvoraussetzung!
Durch einen Verkehrsunfall wurde das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt. Er ließ daraufhin ein Gutachten über den Schaden erstellen, wonach die Reparaturkosten sich auf 7.189,10 € beliefen, der Wiederbeschaffungswert mit 5.700 € und Restwert mit 1.800 € ausgewiesen wurde. Anschließend wurde das Fahrzeug fachgerecht nach Gutachten repariert.
Die sich dem Grunde nach eintrittspflichtig erklärende Haftpflichtversicherung des Gegners zahlte nun zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Ihre Begründung hierbei: "Eine Erstattung des gesamten Reparaturbetrages erfolge erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist. Zunächst müsse der Geschädigte den Beweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs (Integritätsinteresse) erbringen."
Der Kläger, ist anderer Meinung und hat im Wege seiner Klage die Reparaturkosten vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht.
Nachdem nach Fristablauf die Versicherung Schadensersatz auch in Höhe der Reparaturkosten überwiesen hat, wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zu befinden war nur noch über die Kosten der Klage.
Das Landgericht hat die Kosten dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde des Klägers war schließlich erfolgreich. Die Kosten des Rechtsstreits musste letztendlich die unterlegene Haftpflichtversicherung bezahlen.
Begründet hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass in der Regel die Sechsmonatsfrist nur Beweisfunktion hat. Von ihr hängt nicht die Fälligkeit des Anspruches ab.
Jens Peter Brandt, Rechtsanwalt
Beschluss des BGH vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08
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