Verkauft ein privater Verkäufer bei Ebay einen Gebrauchtwagen als "fahrbereit", so muss dieser verkehrssicher sein.
In seinem neuen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm darauf verwiesen, dass bei einem Fahrzeugkauf unter Privatleuten der private Verkäufer keine Garantie für Beschaffenheitszusagen wie "fahrbereit" übernehmen will.
Dennoch: Bei einem gleichzeitig erklärten Gewährleistungsausschluss gilt dies nicht für vorgenommene, wenn auch einfache Beschaffenheitszusagen.
Trotz umfangreicher Aussagen zum Gewährleistungsausschluss in der Online-Anzeige auf der Internet Plattform Ebay, konnte sich der Verkäufer nicht hierauf berufen. Durch seine Beschreibung des Fahrzeuges als "fahrbereit" war die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte Verkehrsunsicherheit nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Selbst die Bezeichnung des Fahrzeuges als "Teileträger" durch den Verkäufer hinderte das Gericht nicht, aufgrund dessen Aussage über die Fahrbereitschaft des PKW, ein Rücktrittsrecht des Käufers zu bejahen.
Argument: Nach Aussage des Verkäufers konnte der Käufer wählen mit dem Fahrzeug zu fahren oder es auszuschlachten.
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009, AZ: 28 U 42/09