Nachehelicher Betreuungsunterhalt - nach 3 Jahren Schluss?
Nach der Reform des Unterhaltsrechts ist nun in § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die ersten 3 vollendeten Lebensjahre des Kindes hinaus fortbesteht, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 17.06.2009 klargestellt, dass diese Neuregelung jedoch regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Sorge zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit voraussetzt. Begründet hat er dies mit den im Gesetz ausdrücklich genannten kind- und elternbezogenen Gründen ( § 1570 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB), aus denen sich die gesetzgeberische Intention eines gestuften Überganges zur Vollzeiterwerbstätigkeit ableiten lässt.
Dagmar Andree, Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht
AZ: XII ZR 102/08, Urteil vom 17.Juni 2009
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